Art 5 GG - Meinungsfreiheit - Gesetze (2024)

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Zuletzt aktualisiert am: 18.11.2024

I. (Die Grundrechte)

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.


Weitere Vorschriften um Art 5 GG

  • GG - Inhaltsverzeichnis
  • Präambel GG
  • Art 1 GG - Menschenwürde
  • Art 2 GG - Freie Entfaltung der Persönlichkeit
  • Art 3 GG - Gleichheit vor dem Gesetz
  • Art 4 GG - Religions-, Gewissens-, Glaubensfreiheit, Bekenntnisfreiheit
  • Art 5 GG - Meinungsfreiheit
  • Art 6 GG - Ehe und Familie
  • Art 7 GG - Schulwesen
  • Art 8 GG - Versammlungsfreiheit
  • Art 9 GG - Bildung von Vereinen und Gesellschaften
  • Art 10 GG - Brief, Fernmelde- und Postgeheimnis


Erwähnungen von Art 5 GG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf Art 5 GG:

  • Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2015 gemäß § 14 Absatz 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGBes 2015-11-24)
  • A.
  • Verordnung zu Einbürgerungstest und Einbürgerungskurs (EinbTestV)
  • Anlage 2 Rahmencurriculum für den Einbürgerungskurs
  • Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (DrittelbG)
    • Teil 1 (Geltungsbereich)
  • § 1 Erfasste Unternehmen
  • Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (MitbestG)
    • Erster Teil (Geltungsbereich)
  • § 1 Erfaßte Unternehmen
  • Gesetz zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung (LobbyRG)
  • § 2 Registrierungspflicht
  • Hochschulrahmengesetz (HRG)
    • 1. Kapitel (Aufgaben der Hochschulen)
      • 1. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen)
    • § 4 Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre undStudium
  • Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
    • I. (Die Grundrechte)
  • Art 17a
  • Art 18
  • Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG)
    • Teil 3 (Mitbestimmung der Arbeitnehmer)
      • Kapitel 2 (Mitbestimmung kraft Gesetzes)
    • § 28 Tendenzunternehmen
  • Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft (SCEBG)
    • Teil 2 (Beteiligung der Arbeitnehmer in einer EuropäischenGenossenschaft, die durch mindestens zwei juristische Personen oderdurch Umwandlung gegründet wird)
      • Kapitel 5 (Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes)
        • Abschnitt 3 (Tendenzschutz)
      • § 39 Tendenzunternehmen
  • Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SEBG)
    • Teil 3 (Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE)
      • Kapitel 2 (Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes)
        • Abschnitt 3 (Tendenzschutz)
      • § 39 Tendenzunternehmen
  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Ermittlungsmaßnahmen)
    • § 97 Beschlagnahmeverbot
  • Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
    • Fünfter Teil (Besondere Vorschriften füreinzelne Betriebsarten)
      • Dritter Abschnitt (Tendenzbetriebe undReligionsgemeinschaften)
    • § 118 Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften

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Entscheidungen zu Art 5 GG

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Author: Allyn Kozey

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